Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden: Verkaufsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dieser Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Verkaufsbedingungen haben auch dann volle Wirksamkeit, wenn die Lieferung an den Besteller trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos durch uns ausgeführt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Unterlagen des Bestellers dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller nicht unzumutbar sind.
II. Vertragsschluß
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht einzelvertraglich anderes geregelt ist. Zumutbare Änderungen in technischer Hinsicht sowie in Form, Farbe und sonstigen Gegebenheiten bleiben vorbehalten, soweit sie die Zweckmäßigkeit nicht beeinträchtigen.
2. Bestellungen, welche als Angebot im Rechtssinne zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Lieferung erklärt werden.
3. Bei Bestellung auf elektronischem Wege werden wir den Zugang schriftlich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Wir behalten uns die Verbindung der Annahmeerklärung mit der Zugangsbestätigung vor.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, jedoch nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Bei Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller sofort informieren, bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Nebenleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
3. Soweit wir die Aufstellung oder Montage übernommen haben und nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle weiteren erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport der für die Aufstellung oder Montage notwendigen Wirtschaftsgütern und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4. Abzüge bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Zahlungen sind fristgerecht, jedoch spähtestens Zwei Wochen nach erhalt der Leistung auf Kosten des Bestellers zu leisten, für die Frist ist der Eingang bei uns entscheidend.
6. Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben einzelvertraglich geregelten Rechtsverhältnis beruht, Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag geschlossenen Anspruches sind nicht zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltsrechts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir bleiben befugt, die Forderung selbst einzuziehen, das Recht des Bestellers, die Einziehung vorzunehmen, bleibt auch nach Abtretung bestehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Auskunft über Schuldner des Bestellers hinsichtlich der uns abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen einzufordern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller uns sowie den Dritten unverzüglich zu benachrichtigen, der Besteller haftet für den Verzugsschaden.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
V. Lieferfristen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie von technischen Angaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, was der Besteller zu beweisen hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Bei Verzug mit der Lieferung kann der Besteller, sofern er nachweist, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Werden Versand, Zustellung, Montage oder Aufstellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrtragung
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage beim Besteller geht die Gefahrtragung mit der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers über, spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung der Montage bzw. Aufstellung. Soweit vereinbart, geht die Gefahrtragung erst mit einwandfreiem Probebetrieb über.
3. Befindet sich der Besteller mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr auf den Besteller mit Annahmeverzug auf diesen über. Dies gilt insbesondere bei Annahmeverzug im Versand, Zustellung, Beginn, Durchführung der Aufstellung oder Montage, Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichten, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge u.s.w. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Eigentums und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Betriebes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage insbesondere verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei entstehenden Schäden haftet der Besteller uns gegenüber im Innenverhältnis, der Besteller hat den Beweis dafür zu erbringen, daß ein Verschulden auf seiner Seite nicht vorliegt.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgem. begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen für sämtliche Montage- und Aufstellungstätigkeiten angemessen und zumutbar vorbereitet sein.
4. Treten Verzögerungen bei Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände ein, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen, ohne daß es weiterer Voraussetzungen bedarf.
5. Der Besteller hat die Dauer der Arbeitszeiten des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Nach Fertigstellung ist der Besteller zur Abnahme der Lieferung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet. Führt der Besteller nach Fertigstellung keine Abnahme durch, so gilt die Abnahme als innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
VIII. Mängelhaftung, Gewährleistung
1. Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Besteller offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung und/oder Aufstellung bzw. Montage anzeigt. Soweit die Beschaffenheit der Lieferung durch besondere Untersuchungen (insbesondere elektrotechnische Analysen) festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgem. Geschäftsgang erforderliche Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.
3. Bei mangelhaftem Liefergegenstand steht uns für die Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Nachbesserungen erfolgen ab Zentrale bei frachtfreier Einsendung. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Besteller die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) sowie auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ist ein weitergehender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
4. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr. Die Gewährleistung bei der Lieferung gebrauchter Sachen wird ausgeschlossen.
Wird die Gewährleistung durch Nachbesserung durchgeführt, so endet die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung sowie die hierfür eingebauten Teile mit Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes selbst.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die infolge normalen Verschleisses, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Veränderung der Erzeugnisse oder ähnlicher Einwirkung entstanden sind.
5. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände. Darüber hinaus trägt er die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für das Vorhandensein des Mangels bereits bei Lieferung und für die fehlende Offensichtlichkeit des Mangels.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Produktbeschreibung sowie die im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gemachten Angaben. Öffentliche Äußerungen von uns, von unseren Zulieferern, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften sind keine vertragsgem. Beschaffenheitsangaben. Bei Überlassung mangelhafter Montage- oder Nutzeranleitungen besteht lediglich ein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Nutzeranleitung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mangel der Montage- oder Nutzeranleitung einer ordnungsgem. Montage oder Nutzung nicht entgegensteht.
7. Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir darüber hinaus keine weitergehenden Garantien im Rechtssinne.
IX. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wird auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rechtsgeschäft wird dann nach den gesetzlichen Regelungen rückabgewickelt, ohne dass Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen. Nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen, daß wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen. Das Recht zum Rücktritt bleibt auch bei einer zunächst mit dem Besteller vereinbarten Verlängerung der Lieferzeit bestehen.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgem. genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, oder das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder aber das Produkt austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so haben wir das Recht, das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug der dem Besteller durch die bisherige Nutzung ersparten Aufwendungen bzw. diesem durch die bisherige Nutzung entstandenen Vorteile zurückzunehmen. Soweit sich nicht aus dem Vertragsverhältnis bzw. der Eigenart der Lieferung etwas anderes ergibt, ist als ersparte Aufwendung bzw. als aus der Nutzung entstandener Vorteil ein Betrag von pauschal 3 % des Kaufpreises je angefangenem Monat der tatsächlichen Nutzung, max. allerdings der Gesamtpreis anzusetzen. Der Besteller bleibt zum Nachweis niedriger Aufwendungen und niedriger Vorteile berechtigt.
b) Die vorstehend genannte Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ferner sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei speziellen Vorgaben des Bestellers trägt der Besteller das Risiko von Schutzrechtsverletzungen, eine Informations- und Beratungspflicht unsererseits besteht nicht. Bei Schutzrechtsverletzung durch Anwendung trägt der Besteller die Beweislast dafür, daß diese Anwendung für uns voraussehbar gewesen ist.
4. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, die in diesen Verkaufsbedingungen geregelten sonstigen Haftungsansprüche bleiben jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrag.
XI. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
1. Der Bestellter ist verpflichtet, die Gegenstände der Lieferungen nach Beendigung der Nutzung zu entsorgen und bei der Entsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Besteller trägt die Kosten der Entsorgung.
2. Der Besteller stellt Funk-Elektrotechnik von sämtlichen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz frei, insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und aller damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
3. Soweit der Besteller gelieferte Gegenstände an Dritte weitergibt ist er verpflichtet, diese Dritten vertraglich zu verpflichten, die Gegenstände nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten oder Kosten des Bestellers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Der Besteller hat Dritte vertraglich zu verpflichten, für den Fall der erneuten Weitergabe ebenfalls eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Sofern der Besteller Vorgaben der Ziffer 3 verletzt ist er verpflichtet, die Waren entsprechend Ziffer 1 zurückzunehmen, nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und Funk-Elektrotechnik von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Ansprüche von Funk-Elektrotechnik aus diesen Bestimmungen gegen den Bestellter verjähren frühestens 2 Jahre nach Nutzungsbeendigung, insofern liegt eine Ablaufhemmung vor. Diese beginnt nicht vor Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Besteller bei Funk-Elektrotechnik über die Beendigung der Nutzung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch Funk-Elektrotechnik muss schriftlich vom Besteller erklärt werden. Der Umfang der Rücknahme wird auf Teile beschränkt, die alle folgenden Merkmale aufweisen :Markenname "Elabo" auf dem Altgerät, CE-Kennzeichnung, Seriennummernaufkleber mit Seriennummer (muss auf dem elektrische Altgerät noch vorhanden sein), Symbol einer durchkreutzten Mülltonne mit einem darunterliegenden schwarzen Balken. Der Umfang der Rücknahme umfasst nur die elektrischen Altgeräte ohne Gehäuse, ohne Tischaufbauten o.ä. .
XII. Sonstige Haftung
Soweit wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, oder soweit uns eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Ebenfalls unberührt hiervon bleibt die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist die Haftung jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 74564 Crailsheim.
Für sämtliche Ansprüche gilt Deutsches Recht und Ausschluß aller sonstigen internationalen Übereinkommen.
XIV. Wirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.